BGH, Urteil vom 05.12.2018 - VIII ZR 17/18
BGH 5. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin mietet eine Wohnung mit Telefonanschluss, dessen Zuleitung vom Hausanschluss defekt ist. Der Beklagte verweigert die Instandsetzung. Die Klägerin verlangt die Reparatur oder hilfsweise die Duldung von Reparaturarbeiten durch eine Fachfirma.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst die Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters auch die Instandsetzung eines mitvermieteten, funktionsfähigen Telefonanschlusses einschließlich der Verbindungskabel zum Hausanschluss. Die Verkehrsanschauung und ergänzende Auslegung begründen einen Anspruch auf funktionsfähigen Anschluss, auch wenn die Leitung außerhalb der Wohnung liegt.

Praxishinweis
Vermieter sind verpflichtet, defekte Telefonanschlussleitungen bis zum Hausanschlusspunkt instand zu setzen. Eine bloße Duldung von Reparaturarbeiten durch den Mieter genügt nicht. Dies gilt insbesondere bei sichtbarer Anschlussdose und üblichem Wohnstandard ohne abweichende Vereinbarung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.12.2018 - VIII ZR 17/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 17/18
Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

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