BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, wegen Mordes verurteilt und in Deutschland ansässig, verlangt von der in Österreich niedergelassenen Beklagten Unterlassung der Bereithaltung einer namentlich identifizierenden Altmeldung auf deren Internetportal. Die Meldung betrifft eine lang zurückliegende Straftat mit erheblichem öffentlichem Interesse.

Entscheidungsgründe
Die deutsche Gerichtszuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, da der Kläger seinen Interessenmittelpunkt in Deutschland hat. § 3 Abs. 2 TMG ist keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot. Ein Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG besteht nicht, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit der Beklagten das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen.

Praxishinweis
Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetarchive ist die Abwägung zwischen Resozialisierungsinteresse und Informationsfreiheit entscheidend. Das dauerhafte Bereithalten wahrer, nicht aktueller Berichte über schwere Straftaten auf passiven Plattformen ist grundsätzlich zulässig und begründet keinen Unterlassungsanspruch.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 217/08
    Entscheidungsdatum : 7. Mai 2012
    Amtliche Quelle :

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