BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 22/10
LG Krefeld 15. Januar 2010
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BGH 6. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz und vorprozessuale Anwaltskosten aus einem Gebrauchtwagenkauf. Die Beklagte wurde im Klagerubrum durch Rechtsanwälte als Prozess- und Zustellungsbevollmächtigte vertreten. Das Amtsgericht erließ ein Versäumnisurteil, das nicht ordnungsgemäß an die Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind im Rubrum der Klageschrift benannte Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte anzusehen; Zustellungen an diese sind wirksam. Das Zustellungsrisiko trägt der Kläger. Die Klage scheitert materiell mangels schlüssigem Vortrag zu Sachmangel und Gefahrübergang (§§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB).

Praxishinweis
Die Benennung eines gegnerischen Anwalts im Klagerubrum als Prozessbevollmächtigter begründet eine Zustellungspflicht an diesen. Das Zustellungsrisiko trägt der Kläger. Materielle Ansprüche sind nur bei schlüssigem Vortrag zu Mangel und Gefahrübergang erfolgversprechend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 22/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 22/10
    Entscheidungsdatum : 5. April 2011
    Amtliche Quelle :

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