Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
- nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
- 2.
- nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
- 3.
- nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Fachbeiträge • 419
- 1. Rechtsanwalt, IT-Fachanwalt FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. August 2023
- 2. Die verspätete Mängelrüge - und der konkludente RügeverzichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Februar 2023
- 3. Haftung trotz AusschlussEingeschränkter ZugriffMartin · https://alpha-recht.de/blog/ · 28. Juni 2026
- 4. AGB-mäßige HaftungsfreizeichungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. März 2015
- 5. NachbesserungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. März 2024
- 6. BGH zur Verspätung in der BerufungsinstanzEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 23. Juli 2017
- 7. Musikinstrumente und ihre MängelEingeschränkter ZugriffPhwadmin · https://www.slb-law.de/aktuelles/ · 20. April 2018
- 8. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & IT-Recht)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 17. Juli 2012