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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.12.2008 - 17 W (pat) 101/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 17 W (pat) 101/05 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Dezember 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 101/05 Verkündet am 9. Dezember 2008 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 14 681.3-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt sowie der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2005 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1-9 und Beschreibung Seite 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 4 und 5 vom 19. August 2003, eingegangen am 20. August 2003, Beschreibung Seiten 1, 2, 7 und 19 vom 3. Dezember 1998, Beschreibung Seiten 6, 8-18, 20 und 21 und 20 Blatt Zeichnungen mit 22 Figuren, jeweils vom Anmeldetag.
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung 197 14 681.3-53 mit der Bezeichnung:
"Speichersteuergerät"
ist am 9. April 1997 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 10. April 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1-9 und Beschreibung Seite 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 4 und 5 vom 19. August 2003, eingegangen am 20. August 2003, Beschreibung Seiten 1, 2, 7 und 19 vom 3. Dezember 1998, Beschreibung Seiten 6, 8-18, 20 und 21 und 20 Blatt Zeichnungen mit 22 Figuren, jeweils vom Anmeldetag.
Der Patentanspruch 1, hier mit einer denkbaren Gliederung versehen, lautet:
"Speichersteuergerät zur Verwendung in einem Computersystem mit einem Hauptspeicher (7), einer einen Cache-Speicher (1c) enthaltenden CPU (1) und einer DMA-Vorrichtung (2), die imstande ist, einen direkten Speicherzugriff auf den Hauptspeicher (7) vorzunehmen, wobei das Speichersteuergerät einen Datenzugriff auf den Hauptspeicher steuert, und wobei das Speichersteuergerät umfaßt:
a) einen ersten Adreßbereich, der in einem Speicherbereich des Hauptspeichers (7) zugewiesen ist und erlaubt, dass Daten von dem ersten Adreßbereich in den Cache-Speicher (1c) in der CPU (1) geladen werden, aber einen Datenzugriff von der DMA-Vorrichtung (2) auf den ersten Adreßbereich verhindert,
b) und einen zweiten Adreßbereich, der im Speicherbereich des Hauptspeichers zugewiesen ist und einen Datenzugriff von der DMA-Vorrichtung (2) oder der CPU (1) auf den zweiten Adreßbereich erlaubt, aber verhindert, daß Daten von dem zweiten Adreßbereich in den Cache-Speicher (1c) in der CPU (1) geladen werden; mit
c) einem der CPU (1) und der DMA-Vorrichtung (2) zugänglichen Lesepufferspeicher (3a, 3b), der gestattet, daß im zweiten Adreßbereich des Hauptspeichers (7) gespeicherte Daten in den Lesepufferspeicher gespeichert werden, und gestattet, daß die geladenen Daten als Antwort auf eine Datenlesezugriffsanforderung von der CPU (1) oder DMA-Vorrichtung (2) gelesen werden;
d) einem der CPU (1) und der DMA-Vorrichtung (2) zugänglichen Schreibpufferspeicher (4a, 4b) zum Speichern von Daten auf Anforderung durch die CPU (1) oder die DMA-Vorrichtung (2), um in den zweiten Adreßbereich des Hauptspeichers (7) geschrieben zu werden, und das
e) einen Steuerteil (6) umfaßt, der eine Steuerung ausführt, wenn die CPU (1) oder DMA-Vorrichtung (2) eine Datenlesezugriffsanforderung ausgibt, auf solche Weise, daß,
f) falls Daten, auf die zugegriffen werden soll, im Lesepufferspeicher (3a, 3b) existieren, die Daten im Lesepufferspeicher (3a, 3b) zur die Zugriffsleseanforderung ausgebenden CPU (1) oder DMA-Vorrichtung übertragen werden,
g) falls Daten, auf die zugegriffen werden soll, im Lesepufferspeicher (3a, 3b) nicht existieren, prüft, ob die Daten, auf die zugegriffen werden soll, in dem Schreibpufferspeicher (4a, 4b) existieren, wobei die Daten, auf die zugegriffen werden soll, von dem Schreibpufferspeicher (4a, 4b) zur die Zugriffsleseanforderung ausgebenden CPU (1) oder DMA-Vorrichtung (2) übertragen werden, wenn die Daten, auf die zugegriffen werden soll, in dem Schreibpufferspeicher (4a, 4b) existieren, und,
h) wenn die Daten, auf die zugegriffen werden soll, in dem Schreibpufferspeicher (4a, 4b) nicht existieren, vom zweiten Adreßbereich des Hauptspeichers (7) die angeforderten Daten sowie Daten bei Adressen gelesen werden, die von der Adresse gemäß der Zugriffsleseanforderung von der CPU (1) oder DMA-Vorrichtung nur in niedrigeren Bits festgelegter Länge verschieden sind, und die gelesenen Daten in den Lesepufferspeicher (3a, 3b) geladen werden, während die angeforderten Daten zur die Zugriffleseanforderung ausgebenden CPU (1) oder DMA-Vorrichtung (2) übertragen werden."
Hinsichtlich der sich anschließenden Unteransprüche 2-8 wird auf die Akte verwiesen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet:
"Computersystem mit einem Speichersteuergerät nach einem der vorherigen Ansprüche."
Ihnen liegt die Aufgabe zugrunde, die Nachteile im Stand der Technik zu überwinden und ein Speichersteuergerät zum Steuern eines Zugriffs auf eine Hauptspeichereinheit von einer CPU ohne Horchfunktion und einer DMA-Vorrichtung zu realisieren, so dass ein Datenzugriff auf die Hauptspeichereinheit mit hoher Geschwindigkeit vorgenommen werden kann, während die Widerspruchsfreiheit von Daten zwischen dem Cache-Speicher und der Hauptspeichereinheit bewahrt wird (Beschreibung S. 3 Abs. 4, eingegangen in der mündlichen Verhandlung). II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und auch sonst zulässig. Sie hat auch Erfolg, da dem nunmehr geltenden Patentbegehren der im Verfahren zitierte Stand der Technik nicht entgegensteht. Die Beschwerde führt deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents.
1. Die Anmeldung betrifft ein Speichersteuergerät und ein Computersystem mit einem Speichersteuergerät, bei dem die Steuerung des Hochgeschwindigkeitszugriffs von einer CPU mit eigenem Cache und einer DMA-Vorrichtung auf einen gemeinsamen Hauptspeicher in einem Computersystem erfolgt. Zur Vermeidung von Datenkonsistenzproblemen zwischen den unabhängig voneinander zum Hauptspeicher zugreifenden Vorrichtungen wird der Hauptspeicher in zwei Adressbereiche unterteilt. Ein erster Adressbereich ist ausschließlich zum Zugriff durch den Cache-Speicher der CPU vorgesehen und ein zweiter Adressbereich erlaubt Zugriff sowohl von der DMA-Vorrichtung als auch Zugriff direkt von der CPU, verhindert aber, dass Daten von diesem Bereich in den Cache-Speicher der CPU geladen werden. Um eine Beschleunigung der Lese- und Schreibzugriffe von der DMA-Vorrichtung und der CPU zum zweiten Adressbereich des Hauptspeichers zu erreichen, sind mindestens ein Lesepufferspeicher und mindestens ein Schreibpufferspeicher vorgesehen. Diese Puffer haben die Funktion eines I/O-Caches inne und gestatten das Zwischenspeichern von Daten beim Datenaustausch zwischen der DMA-Vorrichtung bzw. der CPU und dem zweiten Adressbereich des Hauptspeichers. Vorteilhafterweise sind jeweils ein Lese- und Schreibpuffer der CPU und jeweils ein weiterer Lese- und Schreibpuffer der DMA-Vorrichtung zugeordnet. Bei Lesezugriffsanforderungen durch die CPU oder die DMA-Vorrichtung wird zuerst im Lesepufferspeicher und dann im Schreibpufferspeicher überprüft, ob die gewünschten Daten vorhanden sind, und wenn ja, werden diese Daten an die anfordernde Vorrichtung übertragen. Wenn diese angeforderten Daten nicht in den Puffern vorhanden sind, wird ein Zugriff auf den zweiten Adressbereich des Hauptspeichers veranlasst. Dabei erfolgt zur Verringerung der Zugriffszeit für nachfolgende Zugriffe ein vorausschauendes Lesen, so dass mit diesem Zugriff nicht nur die gewünschten Daten unter der dazugehörigen Adresse angefordert werden, sondern vorsorglich Daten unter Adressen, die sich in niedrigeren Bits festgelegter Länge von der angeforderten unterscheiden, so dass der zu dieser Adresse gehörende gesamte Block in den Lesepufferspeicher geladen wird. Sobald die gewünschten Daten im Lesepufferspeicher vorhanden sind, werden die von einer der Vorrichtungen angeforderten Daten an diese übertragen. Bei Schreibzugriffsanforderungen von der DMA-Vorrichtung oder der CPU werden die in den zweiten Adressbereich des Hauptspeichers zu schreibenden Daten im Schreibpufferspeicher zwischengespeichert. Zur Vermeidung von Konsistenzproblemen zwischen den Daten im Lese- und Schreibpufferspeicher wird vorab im Lesepufferspeicher überprüft, ob Daten unter dieser Adresse vorhanden sind. Falls Daten vorhanden sind, werden diese als ungültig erklärt, da diese nicht mehr aktuell sind. Beim Laden der Daten in den Schreibpufferspeicher werden diese bei benachbarten Adressen, falls vorhanden, abgespeichert, um auch beim Leeren des Puffers zum beschleunigten Schreiben der Daten in den Hauptspeicher einen Blockmodus anwenden zu können. Das Leeren des Schreibpufferspeichers in den zweiten Speicherbereich des Hauptspeichers erfolgt erst, wenn der Puffer voll ist.
Ausgegangen wird von einem Computersystem, bei dem Datenkonsistenz zwischen einer CPU mit eigenem Cache und dem Hauptspeicher, auf den andere DMA-Vorrichtungen zugreifen, herzustellen ist. Bei leistungsorientierten CPUs für Workstations und hochwertige PCs wird dies durch eine Horchfunktion (Snooping Function) gewährleistet. Bei preiswerteren Standard-CPUs für z. B. Heimspielmaschinen (z. B. Playstations) und Notebooks wird die Datenkonsistenz jedoch ohne Snooping Function durch Software gesichert. Dabei kann einem Speicherbereich des Hauptspeichers der Datenzugriff nur von DMA-Vorrichtungen erlaubt werden, aber verhindert werden, dass Daten von diesem Adressbereich in den Cache-Speicher der CPU geladen werden können. Wenn auf den gleichen Adressbereich sowohl DMA-Vorrichtungen als auch Cache-Speicher zugreifen dürfen, müssen Daten, die beim DMA-Start im Cache-Speicher in Übereinstimmung mit den Daten in diesem Hauptspeicherbereich existieren, für ungültig erklärt werden. Dies reduziert das Cache-Trefferverhältnis und erhöht damit die Zugriffszeit der CPU zum Hauptspeicher (Beschreibung S. 1 Abs. 2 - S. 3 Abs. 1).
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Elektronikingenieur (Uni) anzusehen, der mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Speichersteuerungen besitzt.
2. Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
2.1 Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 durch redaktionelle Änderungen und Klarstellung sowie durch Aufnahme von Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 3 und den aus den Anmeldeunterlagen S. 3 Z. 23-33, S. 4 Z. 22-26, S. 11 Abs. 2, 3, S. 21 Abs. 1 erkennbaren Merkmalen. Die Patentansprüche 2, 4, 6 und 8 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2, 4, 6, 8 unter Berücksichtigung der Konkretisierung, wie sie auf S. 3 Z. 27-31, S. 4 Abs. 3 in Verbindung mit S. 8 Z. 1-4 der Anmeldeunterlagen offenbart ist. Die Patentansprüche 3, 5 und 7 entsprechen im Wesentlichen den ursprünglichen Patentansprüchen 3, 5 und 7 mit redaktionellen Änderungen und Klarstellungen wie im Patentanspruch 1. Die Merkmale des Patentanspruchs 9 ergeben sich aus S. 1 Abs. 1 der Anmeldeunterlagen in Verbindung mit den ursprünglichen Ansprüchen 1-8.
2.2 Die Änderungen in der Beschreibung sind durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt bzw. stellen redaktionelle Anpassungen dar. Nicht notwendige Beschreibungsteile wurden gestrichen und der im Prüfungsverfahren genannte Stand der Technik berücksichtigt.
3. Die Vorrichtungen gemäß Anspruch 1 und 9 sind patentfähig, da sie gegenüber dem genannten Stand der Technik neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Im Verfahren befinden sich die im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften:
D1 US 5 263 142
D2 Eckelmann, P.: Das Geheimnis von EDO. In: Design & Elektronik 20 vom 4.10.94, S. 40 und 42
Hinsichtlich dieses Standes der Technik sind die Gegenstände des Anspruchs 1 und des Anspruchs 9 neu, da keine der genannten Druckschriften ein Speichersteuergerät mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 und kein Computersystem mit einem Speichersteuergerät mit allen Merkmalen des Anspruchs 9 zeigt. Die beanspruchten Gegenstände beruhen darüber hinaus gegenüber dem genannten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus D1 ist ein Speichersteuergerät zur Verwendung in einem Computersystem mit einem Hauptspeicher (18), einer CPU (12), einem der CPU zugeordneten Cache- Speicher (26) und einer DMA-Vorrichtung (14), die imstande ist, einen direkten Speicherzugriff auf den Hauptspeicher (18) vorzunehmen, entnehmbar, wobei das Speichersteuergerät einen Datenzugriff auf den Hauptspeicher steuert (Fig. 1b). Das Computersystem in D1 weist einen einen Lesepufferspeicher und einen Schreibpufferspeicher (Sp. 5 Z. 6-9, Fig. 4b) enthaltenden I/O-Cache (22) auf (Sp. 2 Z. 44-49), auf den sowohl die CPU (12) als auch die DMA-Vorrichtung (14) Zugriff besitzt (Fig. 1b). Im Lesepufferspeicher des I/O-Caches können Daten aus dem Hauptspeicher gespeichert werden (Sp. 12 Z. 67 - Sp. 13 Z. 22, Fig. 4b) und
die in diesem Puffer vorhandenen Daten können als Antwort auf eine Datenlesezugriffsanforderung von der CPU (im Diagnosebetrieb) oder der DMA-Vorrichtung gelesen werden (Sp. 17 Z. 59-61) (teilweise Merkmal c). Im Schreibpufferspeicher des I/O-Caches werden Daten von der CPU (im Diagnosebetrieb) gespeichert sowie die Daten, die von der DMA-Vorrichtung in den Hauptspeicher geschrieben werden sollen (Sp. 17 Z. 61-64) (teilweise Merkmal d). Das Computersystem weist einen Steuerteil (28a, 28b) auf, der eine Steuerung ausführt, wenn die CPU oder die DMA-Vorrichtung eine Datenzugriffsanforderung ausgibt (Fig. 1b) (Merkmal e). Es wird vom Fachmann in D1 auch mitgelesen, dass bei Lesezugriffen auf den I/O-Cache insgesamt (Sp. 17 Z. 59-61) die gewünschten Daten sowohl im Lese- als auch im Schreibpufferspeicher gesucht werden und bei einem Treffer die Daten an die anfordernde Vorrichtung übertragen werden (Merkmale f und g). Wenn die angeforderten Daten nicht im I/O-Cache existieren, erfolgt ein vorausschauender Zugriff auf den Hauptspeicher und es wird der zu den angeforderten Daten dazugehörige gesamte Block aus dem Hauptspeicher gelesen (Sp. 18 Z. 4-12, Sp. 23 Z. 21-23). Die vom Hauptspeicher gelesenen Daten werden in den Lesepufferspeicher des I/O-Caches geladen. Anschließend werden die angeforderten Daten zur anfordernden DMA-Vorrichtung übertragen (Sp. 18 Z. 1-16) (Merkmal h). In Fig. 1b sind darüber hinaus zwei parallele Zugriffsrouten zum Hauptspeicher offenbart: Die CPU 12 kann zum einen über ihren Cache-Speicher 26 auf den Hauptspeicher 18 zugreifen. Eine parallele Zugriffsroute führt von der CPU 12 über die Schreib-/Lesepuffer des I/O-Caches 22 zum Hauptspeicher (Fig. 1b, Sp. 7 Z. 20-23). Der aus Fig. 1b ersichtliche Weg von CPU 12 direkt über den I/O- Cache 22 zum Hauptspeicher 18 dient jedoch zur Diagnose des I/O-Caches 22 und ist aus Gründen der Erhaltung der Datenkonsistenz erforderlich (Sp. 14 Z. 29-36, Sp. 15 Z. 64-67, Sp. 16 Z. 23-29). Diese Verbindung kann deshalb nicht derart ausgelegt werden, dass von der CPU ausschließlich über den I/O-Cache 26 ein Zugriff auf Daten aus einem den DMA-Vorrichtungen zugeordneten Adressbereich des Hauptspeichers möglich ist. Denn der Cache-Speicher der CPU (Central
Cache 26) besitzt im Unterschied zum Merkmal b des geltenden Patentanspruchs 1 Zugriff auf den gesamten Adressbereich des Hauptspeichers (Sp. 11 Z. 51-68). Bei einem Fehlzugriff zum I/O-Cache (Miss) besteht in D1 die Möglichkeit, auf den Cache-Speicher 26 der CPU zuzugreifen. Um die gewünschten Daten liefern zu können, muss der Cache-Speicher der CPU Zugriff auf den gesamten Adressbereich des Hauptspeichers besitzen, bzw. im dem Cache-Speicher der CPU zugänglichen Adressbereich sind auch Daten gespeichert, auf die von den DMA-Vorrichtungen zugegriffen werden kann. Deshalb ist auch ein Datenabgleich zwischen I/O-Cache 22 und Cache-Speicher 26 der CPU erforderlich (Rückführung in Fig. 1b, Sp. 11 Z. 16-20, Sp. 19 Z. 52-57). Der in D1 in Fig. 4a gezeigte VMEbus Adressraum 82 bezieht sich auf den im System insgesamt verfügbaren Adressraum (Sp. 12 Z. 43-58), der zwar auch den Hauptspeicheradressbereich enthält, was jedoch nicht den Schluss zulässt, dass der in dieser Figur gezeigte schraffierte Bereich und der Bereich 84 eine Aufteilung des Hauptspeichers in zwei Adressbereiche mit den beanspruchten ausschließlichen Zugriffsrechten offenbart, sondern lediglich dass im insgesamt verfügbaren Adressraum 82 ein für die DMA-Vorrichtungen reservierter Adressbereich 84 vorgesehen ist (Sp. 12 Z. 58-61). Der Anmelderin ist somit in der Auffassung zu folgen, dass aus D1 weder ein Hinweis entnehmbar ist, dass ein Datenzugriff von der DMA-Vorrichtung auf einen ersten Adressbereich des Hauptspeichers verhindert wird (Merkmal a), noch dass von einem zweiten Adressbereich des Hauptspeichers keine Daten in den Cache- Speicher geladen werden können (Merkmal b). Aus D1 sind damit zwar die Merkmale e - h des Anspruchs 1 entnehmbar sowie die Merkmale c und d ableitbar, nicht jedoch die konkret beanspruchten Zugriffsrechte auf verschiedene Adressbereiche des Hauptspeichers gemäß Merkmal a und b.
Die D2 bezieht sich auf einen Modus zum seitenweise Lesen von Daten aus einem DRAM und enthält darüber hinaus keine weiteren Merkmale.
Eine Anregung in Hinsicht auf die konkret beanspruchten Zugriffsrechte auf verschiedene Adressbereiche des Hauptspeichers findet sich somit weder in D1 noch in D2 noch aus deren Zusammenschau.
Es ist daher anzuerkennen, dass die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruht und patentfähig ist.
Die abhängigen Ansprüche 2 - 8 beinhalten zweckmäßige Weiterbildungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 und sind ebenfalls gewährbar. Der Patentanspruch 9 wird durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 getragen.
Dr. Fritsch Eder Baumgardt Wickborn
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