BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.10.2025 - 2 BvR 1552/24
BVerfG 21. Oktober 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Pflichtverteidigerin wird im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten durch das Landgericht Traunstein entbunden. Ihre sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Beiordnung weist das Landgericht als unzulässig zurück, da es sich selbst für zuständig hält, statt das Oberlandesgericht zu beteiligen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht stellt eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fest, da das Landgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde objektiv willkürlich und entgegen § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO angenommen hat. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde obliegt ausschließlich dem Oberlandesgericht. Die Versagung rechtlichen Gehörs und die fehlende Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers sind nicht abschließend geklärt.

Praxishinweis
Bei Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung ist strikt auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zu achten. Eine Entscheidung des Ausgangsgerichts verletzt den gesetzlichen Richter und ist verfassungswidrig. Rechtliches Gehör im Abberufungsverfahren ist von hoher Bedeutung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.10.2025 - 2 BvR 1552/24
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 1552/24
    Entscheidungsdatum : 20. Oktober 2025
    Amtliche Quelle :

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