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1. Oktober 2009
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13. Dezember 2019
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1. Juli 2021
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständige Anschrift befragt wird. In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird außer bei Zweifeln über die Identität des Zeugen nicht die vollständige Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt der vollständigen Anschrift den Dienstort angeben.
(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt der vollständigen Anschrift seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe der vollständigen Anschrift Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung soll dem Zeugen gestattet werden, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht anzugeben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dessen Angabe vorliegen.
(3) Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind. Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen.
(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohn- oder Aufenthaltsortes, der vollständigen Anschrift oder der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt. Wurde dem Zeugen eine Beschränkung seiner Angaben nach Absatz 2 Satz 1 gestattet, veranlasst die Staatsanwaltschaft von Amts wegen bei der Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes, wenn der Zeuge zustimmt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der Absätze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint.
Fachbeiträge • 92
- 1. BGH, Beschluss v. 17.07.2025Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 17. Juli 2025
- 2. Änderungen der Strafprozessordnung (StPO) 2021Eingeschränkter ZugriffPhilipp Busse · www.se-legal.de · 26. August 2021
- 3. Beschuldigter oder Zeuge? Unterschied, Rechte & PflichtenEingeschränkter ZugriffCaroline Kromer · www.kromer-legal.de · 11. Januar 2026
- 4. § 52, § 55 & § 68b StPOEingeschränkter ZugriffCaroline Kromer · www.kromer-legal.de · 11. Januar 2026
- 5. Archiv Strafrecht 2009Eingeschränkter Zugriffwww.ra-klose.com · 23. September 2020
- 6. OpferrechtsreformgesetzEingeschränkter ZugriffDr. Baumhöfener · www.strafverteidigung-hamburg.com · 9. Juli 2009
- 7. Ablauf, Kosten und Dauer eines StrafverfahrensEingeschränkter ZugriffFlorian Wehner · www.kanzleiwehner.de · 7. Juni 2019
- 8. Was ist eine Nebenklage und welche Rechte hat ein Nebenkläger?Eingeschränkter ZugriffDr. Marc Herzog · www.drherzog.de · 3. September 2026
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 20/11313 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 2. 20/8013 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7599 - Sexualisierte Gewalt in bewaffneten Konflikten und Handeln der feministischen Entwicklungs- und Außenpolitik der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. August 2023
- 3. 20/8096 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)Bundestag Drucksachen · 23. August 2023
- 4. 20/9918 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9614 - Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen ArbeitBundestag Drucksachen · 22. Dezember 2023
- 5. 20/11312 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur TatprovokationBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 6. 20/11668 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/9471, 20/10015, 20/11661 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des VölkerstrafrechtsBundestag Drucksachen · 5. Juni 2024
- 7. 21/6806 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale ErmittlungsmaßnahmenBundestag Drucksachen · 1. Juli 2026