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1. September 2004
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1. Oktober 2009
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27. Januar 2026
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(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
(2) Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu stellen, soweit dies erforderlich ist. Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
Fachbeiträge • 17
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Öffentliche Quellen • 6
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- 2. 19/27654 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 3. 20/14258 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur modernen und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens, zur Modernisierung der Zeugnisverweigerungsrechte in gerichtlichen Verfahren und zur Überarbeitung von Vermögensabschöpfung und Unterbringung im JugendstrafrechtBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 4. 20/8013 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7599 - Sexualisierte Gewalt in bewaffneten Konflikten und Handeln der feministischen Entwicklungs- und Außenpolitik der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. August 2023
- 5. 20/9918 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9614 - Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen ArbeitBundestag Drucksachen · 22. Dezember 2023
- 6. 20/11312 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur TatprovokationBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024