BVerwG, Urteil vom 18.10.2017 - 4 C 5/16
VG Schleswig 6. Juli 2016
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BVerwG 18. Oktober 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Genehmigung zur Nutzung einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus als Ferienwohnung. Das Grundstück ist im Bebauungsplan als sonstiges Sondergebiet „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ festgesetzt. Die Nutzung als Ferienwohnung wird von der Gemeinde abgelehnt, da die dauerhafte Wohnnutzung der anderen Wohnung nicht gesichert sei.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit des Bebauungsplans gemäß §§ 1 Abs. 5, 6 Nr. 2, 3, 4, 6 Abs. 1, 10 Abs. 1, 3, 4, 11 Abs. 1, 2, 13a BauNVO. Ferienwohnungen gelten nicht als Wohnen i.S.d. BauNVO. Die Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnungen in einem sonstigen Sondergebiet ist zulässig, wenn die Nutzungen in einem Gebäude stattfinden und städtebauliche Störpotenziale im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden.

Praxishinweis
Ferienwohnungen sind baurechtlich keine Wohnnutzung. Gemeinden können Dauerwohnen und Ferienwohnungen in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO kombinieren, müssen jedoch städtebauliche Konflikte abwägen. Die Nutzungserlaubnis hängt von der Sicherung der dauerhaften Wohnnutzung im Gebäude ab.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 18.10.2017 - 4 C 5/16
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 4 C 5/16
    Entscheidungsdatum : 17. Oktober 2017
    Amtliche Quelle :

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