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1. Januar 2002
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
- 1.
- fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
- 2.
- drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Die Verjährung ruht, solange
- 1.
- nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2.
- die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
- 3.
- eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.
Fachbeiträge • 3
- 1. Wann verjährt eigentlich Datenschutz?Eingeschränkter ZugriffMaxime Franke · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/ · 12. Juli 2021
- 2. DSRI Herbstakademie 2019: Viele Diskussionen und Vorträge zum DatenschutzEingeschränkter ZugriffConrad S. Conrad · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/ · 24. September 2019
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