Version
1. Januar 2018
1. Januar 2018
>
Version
1. Juli 2021
1. Juli 2021
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
- die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
- 2.
- jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
- 3.
- jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
- 4.
- jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
- 5.
- die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
- 6.
- jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
- 7.
- die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
- 8.
- die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
- 9.
- den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
- 10.
- den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
- 11.
- jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
- 12.
- den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
- 13.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 14.
- die Eröffnung des Hauptverfahrens,
- 15.
- den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.
Fachbeiträge • 74
- 1. StRR-Kompakt StRR_2026_05Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. Mai 2026
- 2. Erlass und Mängel des Bußgeldbescheides - ein ÜberblickEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 15. Januar 2026
- 3. VRRKompakt VRREingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. Mai 2026
- 4. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Digitale Speicherung von standardisierten Urkunden bei Messungen ist ausreichendEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt Für Strafrecht) · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 24. Mai 2020
- 6. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/
- 8. Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten bei AnwaltsvollmachtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 28. Mai 2020