BFH, Beschluss vom 31.05.2017 - I R 77/15
FG Thüringen 22. April 2015
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BFH 31. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Erlass von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO für die Jahre 2004–2006 nach geänderter Steuerfestsetzung. Das Finanzamt lehnte den Erlassantrag ab. Die Klage gegen die Ablehnung wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Die Klägerin rügt insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 227 AO ist ein Erlass von Nachzahlungszinsen nur bei unbilliger Einziehung möglich. Die gesetzliche Verzinsung dient dem Ausgleich von Liquiditätsvorteilen und ist auch bei Verfahrensverzögerungen grundsätzlich gerechtfertigt. Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Zinshöhe sind im Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen, nicht im Erlassverfahren.

Praxishinweis
Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes sind ausschließlich im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung zulässig. Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO setzt das Vorliegen unbilliger Einziehungsgründe voraus; bloße Verfahrensverzögerungen genügen nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Beschluss vom 31.05.2017 - I R 77/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 77/15
Entscheidungsdatum : 30. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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