BFH, Urteil vom 20.03.2014 - VI R 56/12
FG Berlin-Brandenburg 15. August 2012
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BFH 20. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses und machten Aufwendungen für den Anschluss an zentrale Trinkwasser- und Abwasseranlagen auf öffentlichem Straßenland als Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab, das FG gab der Klage statt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Handwerkerleistungen auch auf fremdem, insbesondere öffentlichem Grund begünstigt sind, sofern sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen und diesem dienen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Hausanschlüsse an das öffentliche Versorgungsnetz sind notwendige Voraussetzungen des Haushalts und daher vollumfänglich steuerlich begünstigt. Die Schätzung der Arbeitskosten durch das FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Praxishinweis
Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG können auch für Handwerkerleistungen auf öffentlichem Grund gewährt werden, wenn diese dem Haushalt dienen, insbesondere bei Hausanschlüssen an Versorgungsnetze. Die enge Auslegung der Grundstücksgrenze ist nicht maßgeblich.

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  • 1Keine Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts hergestellte HaustürEingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 20.03.2014 - VI R 56/12
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 56/12
Entscheidungsdatum : 19. März 2014
Amtliche Quelle :

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