BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - XII ZB 107/18
AG Freising 29. Juni 2015
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LG Landshut 8. Februar 2018
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BGH 14. November 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Eine Betroffene im Wachkoma verfügt seit 1998 über eine Patientenverfügung, die lebensverlängernde Maßnahmen bei irreversibler Bewusstlosigkeit ablehnt. Der Sohn beantragt die Einstellung künstlicher Ernährung, der Ehemann widerspricht. Das Landgericht lehnt die Genehmigungspflicht ab, der Ehemann legt Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der Patientenverfügung gemäß §§ 1901a, 1904 BGB. Die Verfügung ist trotz pauschaler Formulierungen ausreichend bestimmt, da sie konkret auf die Behandlungssituation „keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins“ abstellt. Die Auslegung berücksichtigt den Willen der Betroffenen, der auch den Abbruch bereits eingeleiteter lebenserhaltender Maßnahmen umfasst. Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Patientenverfügungen sind auch bei weniger detaillierten Maßnahmebenennungen wirksam, wenn sie auf klar definierte Behandlungssituationen Bezug nehmen. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 BGB entfällt, wenn eine wirksame Patientenverfügung eine konkrete Einwilligung enthält. Auslegungsfragen sind tatrichterlich gebunden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - XII ZB 107/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 107/18
Entscheidungsdatum : 13. November 2018
Amtliche Quelle :

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