BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09
LG Hildesheim 28. Oktober 2008
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OLG Celle 27. Mai 2009
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BGH 30. März 2010

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bestellte 1989 eine Sicherungsgrundschuld mit formularmäßiger Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung zugunsten der Zedentin. Nach Forderungsabtretungen an Dritte betreibt die Beklagte Zwangsvollstreckung. Die Klägerin rügt Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung und Verjährung der Grundschuldzinsen.

Entscheidungsgründe
Die Unterwerfungserklärung ist wirksam und stellt keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB dar, auch bei freier Abtretbarkeit der Forderung. Der Zessionar kann nur bei Eintritt in den Sicherungsvertrag aus der Unterwerfung vorgehen (§§ 1157, 727 ZPO). Die Verjährung der vor 2005 fälligen Grundschuldzinsen ist zu beachten (§§ 195, 197 BGB).

Praxishinweis
Zessionare einer Sicherungsgrundschuld müssen in den Sicherungsvertrag eintreten, um aus der Unterwerfungsklausel vollstrecken zu können. Formularmäßige Unterwerfungsklauseln sind trotz freier Abtretbarkeit wirksam. Verjährung von Grundschuldzinsen ist gesondert zu prüfen und kann Vollstreckung einschränken.

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Fachbeiträge6

  • 1Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger bei SicherungsgrundschuldEingeschränkter Zugriff
    www.bnotk.de

  • 2Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf einen neuen Gläubiger nach Abtretung einer GrundschuldEingeschränkter Zugriff
    www.bnotk.de

  • 3Zur Zwangsvollstreckung aus GrundschuldEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 19. Juli 2011

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 200/09
Entscheidungsdatum : 30. März 2010
Amtliche Quelle :

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