BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 10 AZR 325/12
ArbG Essen 30. Juni 2011
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LAG Düsseldorf 9. Februar 2012
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BAG 15. Mai 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Revisionsklägerin, außertarifliche Vollzeitmitarbeiterin, streitet mit der Beklagten über die Verpflichtung zur Einhaltung einer 38-Stunden-Woche und ausstehende Vergütungsansprüche für Dezember 2010 und Januar 2011. Die Beklagte kürzte das Gehalt wegen angeblich nicht erbrachter Arbeitszeit.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach Auslegung des Arbeitsvertrags (§§ 305, 611 BGB) ist die Klägerin zur Einhaltung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 38 Wochenstunden verpflichtet. Die Betriebsvereinbarung regelt keine abweichende Arbeitszeit. Vergütungsansprüche setzen tatsächliche Arbeitsleistung oder Annahmeverzug (§§ 611, 614, 293 BGB) voraus, die nicht dargelegt sind.

Praxishinweis
Fehlende ausdrückliche Arbeitszeitregelung im Arbeitsvertrag wird durch betriebsübliche Arbeitszeit ersetzt. Pauschalvergütung für Überstunden schließt Mindestarbeitszeit nicht aus. Annahmeverzug erfordert konkretes Angebot der Arbeitsleistung am Dienstort. Arbeitszeitkonten begründen keinen Vergütungsanspruch ohne tatsächliche Leistung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 15.05.2013 - 10 AZR 325/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 325/12
Entscheidungsdatum : 14. Mai 2013
Amtliche Quelle :

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