BGH, Urteil vom 13.11.2025 - IX ZR 127/24
LG München I 23. November 2022
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OLG München 17. September 2024
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BGH 13. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin meldet kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche aus Aktienerwerb im Insolvenzverfahren der Schuldnerin als einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO an. Die Beklagten bestreiten deren Einordnung als einfache Insolvenzforderungen und behaupten Nachrang gemäß § 199 Satz 2 InsO. Die Klage auf Feststellung der Insolvenzforderung wird erhoben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche von Aktionären nicht den Rang einfacher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) haben, sondern hinter diesen zurücktreten. Die Ansprüche sind eng mit der Aktionärsstellung verknüpft und daher nachrangig gemäß § 199 Satz 2 InsO oder entsprechend § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu behandeln. Die Klage wird daher abgewiesen.

Praxishinweis
Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche von Aktionären sind im Insolvenzverfahren nicht als einfache Insolvenzforderungen anzumelden. Ihre Berücksichtigung erfolgt nur im Rahmen einer Überschussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO, was die Durchsetzbarkeit im Insolvenzfall erheblich einschränkt. Tabellenfeststellungsklagen sind zulässig, aber inhaltlich meist unbegründet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.11.2025 - IX ZR 127/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 127/24
Entscheidungsdatum : 12. November 2025
Amtliche Quelle :

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