BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34/18
VGH Baden-Württemberg 18. Mai 2018
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BVerwG 18. Dezember 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Sie hält sich seit über acht Jahren nahezu ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf. Die Beklagte verweigert die Erteilung mit Verweis auf fehlenden Duldungsanspruch und Unterbrechungen der Aufenthaltszeiten.

Entscheidungsgründe
Das BVerwG bestimmt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Voraussetzungen des § 25b AufenthG auf die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz. Eine rechtswirksame Duldung oder ein Rechtsanspruch darauf genügt. Auch Verfahrensduldungen sind anzurechnen. Kurzzeitige Lücken sind unschädlich und § 85 AufenthG findet keine analoge Anwendung. Die Klägerin erfüllt die Integrations- und Voraufenthaltsvoraussetzungen. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und zur weiteren Aufklärung, insbesondere zu einem möglichen Ausweisungsinteresse (§§ 5, 54 AufenthG), zurückverwiesen.

Praxishinweis
Für § 25b AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz entscheidend. Verfahrensduldungen begründen den Status als „geduldeter Ausländer“. Kurzzeitige Unterbrechungen der Duldung sind regelmäßig unschädlich. Behörden müssen bei der Neubescheidung auch ein mögliches Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34/18
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 C 34/18
    Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2019
    Amtliche Quelle :

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