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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.
- die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
- 1a.
- Maßnahmen nach § 49,
- 1b.
- die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c,
- 1c.
- die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d,
- 1d.
- die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,
- 2.
- die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
- 2a.
- Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
- 3.
- die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
- 4.
- den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
- 5.
- den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
- 6.
- die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
- 7.
- die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie
- 8.
- die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
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