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1. Januar 2024
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6. Januar 2026
6. Januar 2026
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Fachbeiträge • 31
- 1. Paragraf 31 BGB auf die GbR anwendbarEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 6. Juni 2026
- 2. Das Recht der OHG Teil 2.2. Geschäftsführung und VertretungEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke Stefan Renz · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 3. Entschädigung wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund SchwerbehinderungEingeschränkter ZugriffDr. Christopher Von Harbou · www.rechtsanwalt-harbou.de · 21. September 2026
- 4. Haftung für Verbindlichkeiten einer oHG - Haftung der Gesellschafter und Übergang von Ansprüchen im Wege der AusgliederungEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 10. April 2026
- 5. Kehrtwende des Bundesgerichtshofs bei der Verfügung über das gesamte Vermögen von PersonengesellschaftenEingeschränkter ZugriffDr. Felix Von Bredow · www.eylaw.de · 26. September 2023
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- 8. Vom Komplementär zum Kommanditisten wechselnEingeschränkter ZugriffDr. Rainer Freudenberg, Ll.M · www.freudenberg-law.com · 27. Januar 2025
Öffentliche Quellen • 1
- 1. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)BMF Schreiben · 29. Dezember 2023