BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 261/14
BGH 6. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt von der Beklagten eine CNC-Zyklendrehmaschine, besichtigt diese vor Vertragsschluss. Nach Mängelrügen und erfolglosen Nachbesserungen erklärt die Klägerin den Rücktritt und verlangt Kaufpreisrückzahlung sowie Schadensersatz wegen mangelhafter Eignung der Maschine zur Bearbeitung bestimmter Werkstücke.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Gewährleistungsansprüche wegen eines vermeintlichen Gewährleistungsausschlusses durch die Klausel „im Zustand wie besichtigt“. Der BGH hebt auf, dass diese Klausel nur sichtbare Mängel erfasst und keinen umfassenden Gewährleistungsausschluss darstellt (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 BGB). Die Sache wird zur weiteren Prüfung der Mangelhaftigkeit zurückverwiesen.

Praxishinweis
Besichtigungsklauseln schließen Gewährleistung nur für erkennbare Mängel aus, nicht für versteckte oder funktionale Defekte. Ein umfassender Gewährleistungsausschluss bedarf klarer, eindeutiger Formulierungen. Bei Zweifeln ist die Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Hinblick auf die übliche Beschaffenheit sorgfältig zu prüfen.

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Fachbeiträge15

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 261/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 261/14
Entscheidungsdatum : 5. April 2016
Amtliche Quelle :

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