BGH, Urteil vom 15.03.2024 - V ZR 115/22
BGH 15. März 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien schlossen einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit einem beurkundeten Kaufpreis von 120.000 EUR, tatsächlich vereinbart waren 150.000 EUR (Schwarzgeldabrede). Die Klägerin zahlte 30.000 EUR bar vorab. Nach Eigentumseintragung beantragte die Klägerin die Löschung eines zu Unrecht eingetragenen Widerspruchs im Grundbuch.

Entscheidungsgründe
Der Kaufvertrag ist trotz der Schwarzgeldabrede wirksam (§§ 117, 311b, 873, 925 BGB). Die Unterverbriefung dient der Steuerhinterziehung, führt aber nicht zur Nichtigkeit, da der Leistungsaustausch ernstlich gewollt ist und die Steuerhinterziehung nicht Hauptzweck des Vertrags war (§§ 134, 138 Abs. 1 BGB). Die Rechtsprechung zu Schwarzarbeitsverträgen (§ 1 SchwarzArbG) ist nicht übertragbar. Die Klägerin ist Eigentümerin, hat Anspruch auf Löschung des Widerspruchs aus § 894 BGB.

Praxishinweis
Schwarzgeldabreden bei Grundstückskaufverträgen führen nicht automatisch zur Nichtigkeit des Vertrags. Nur wenn Steuerhinterziehung Hauptzweck ist, ist der Vertrag nichtig. Die Heilung formnichter Kaufverträge durch Auflassung und Grundbucheintragung bleibt möglich. Abgrenzung zu Schwarzarbeitsrecht ist zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.03.2024 - V ZR 115/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 115/22
Entscheidungsdatum : 14. März 2024
Amtliche Quelle :

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