BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - XII ZB 607/12
OLG Oldenburg 25. Oktober 2012
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BGH 12. Februar 2014

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Elternunterhalt von seinem Sohn für Pflegeleistungen nach dem SGB XII. Der Sohn brach den Kontakt zum Vater ab 1972 ab, der Vater enterbte ihn 1998. Das Amtsgericht gab dem Unterhaltsanspruch statt, das OLG wies ihn wegen Verwirkung zurück.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB. Eine schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten liegt nur bei tiefgreifender Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen vor. Kontaktabbruch allein begründet keine Verwirkung, wenn der Vater bis zur Volljährigkeit ausreichend Fürsorge leistete. Die Verwirkung wird verneint, da der Kontaktabbruch ab 19 Jahren keine schwere Verfehlung darstellt.

Praxishinweis
Kontaktabbrüche durch unterhaltsberechtigte Eltern begründen nur in Ausnahmefällen eine Verwirkung des Elternunterhalts. Wesentlich ist die elterliche Fürsorge bis zur Volljährigkeit. Enterbung allein begründet keine Verwirkung. Die Entscheidung stärkt die restriktive Auslegung von § 1611 BGB bei Elternunterhalt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - XII ZB 607/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 607/12
Entscheidungsdatum : 12. Februar 2014
Amtliche Quelle :

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