BGH, Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 148/09
OLG Hamm 6. August 2009
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BGH 15. September 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin als Sozialhilfeträgerin fordert von dem Beklagten Elternunterhalt für dessen psychisch erkrankte Mutter aus übergegangenem Recht (§§ 1601 BGB, 94 SGB XII). Der Beklagte beruft sich auf Verwirkung (§ 1611 BGB) und unbillige Härte (§ 94 Abs. 3 SGB XII).

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Verwirkung nach § 1611 BGB mangels Verschuldens der Mutter und fehlender schwerer Verfehlung. Auch eine Verwirkung nach § 242 BGB scheidet aus, da die Klägerin den Anspruch zeitnah geltend macht. Ein Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII wegen unbilliger Härte wird abgelehnt, da keine sozialen Belange im sozialhilferechtlichen Sinne beeinträchtigt sind.

Praxishinweis
Für die Verwirkung nach § 1611 BGB ist ein schuldhaftes Verhalten des Unterhaltsberechtigten erforderlich; bloßer Vorsatz genügt nicht. Familiäre Konflikte begründen keine unbillige Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 SGB XII, wenn keine sozialrechtlich relevanten Härtegründe vorliegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 148/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 148/09
Entscheidungsdatum : 14. September 2010
Amtliche Quelle :

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