BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18
OLG Karlsruhe 3. August 2018
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BGH 6. Februar 2019
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OLG Karlsruhe 13. Mai 2019
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BVerfG 15. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die allein sorgeberechtigte Mutter lebt mit ihrer Tochter und einem verurteilten Sexualstraftäter zusammen. Das OLG entzog der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ordnete Fremdunterbringung der Tochter an. Die Mutter legte Rechtsbeschwerde gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. § 1666 Abs. 1 BGB aufgrund der Rückfallgefahr des Lebensgefährten. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist jedoch unverhältnismäßig, da die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine „ziemliche Sicherheit“ erreicht (§ 1666 BGB, Art. 6 GG). Mildere Maßnahmen sind vorrangig und die Fremdunterbringung belastet das Kind erheblich.

Praxishinweis
Bei Kindeswohlgefährdung ist zwischen Tatbestandsebene (hinreichende Wahrscheinlichkeit) und Rechtsfolgenseite (ziemliche Sicherheit für Sorgerechtsentzug) zu differenzieren. Fremdunterbringung erfordert eine hohe Prognosesicherheit; mildernde Maßnahmen wie sozialpädagogische Familienhilfe sind vorrangig zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 408/18
Entscheidungsdatum : 5. Februar 2019
Amtliche Quelle :

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