BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R
BSG 29. April 2015

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Sachverhalt
Die Kläger begehrten im Rahmen der Grundsicherung nach §§ 7, 22 SGB II die Übernahme der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten nach einem nicht genehmigten Umzug. Das Jobcenter deckelte die Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die bisherigen angemessenen Aufwendungen. Die Vorinstanzen lehnten höhere Zahlungen ab.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unzureichend festgestellt ist, ob zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen für Unterkunft und Heizung vorliegen, die Voraussetzung für eine Deckelung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind. Die Erforderlichkeit des Umzugs wurde bestätigt, die Zusicherungspflicht ist keine Anspruchsvoraussetzung (§ 22 Abs. 2 SGB II aF). Eine Dynamisierung der Angemessenheitsgrenzen ist bei fortdauernder Deckelung zu berücksichtigen.

Praxishinweis
Für die Deckelung der Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist das Vorliegen belastbarer kommunaler Angemessenheitsgrenzen zwingend. Fehlende oder unzureichende Ermittlung führt zur Unzulässigkeit der Deckelung. Eine starre, nicht dynamisierte Deckelung ist nicht mit dem Gesetz vereinbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 6/14 R
Entscheidungsdatum : 29. April 2015
Amtliche Quelle :

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