BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R
LSG Berlin-Brandenburg 26. März 2013
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BSG 13. Februar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Überprüfung und Rücknahme sämtlicher bestandskräftiger SGB II-Bescheide seit 2006 wegen angeblicher Fehler bei Unterkunftskosten und Betriebskostenabrechnungen. Der Beklagte verweigert die Prüfung mangels Konkretisierung der zu überprüfenden Bescheide.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 44 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II besteht eine Prüfpflicht des Leistungsträgers nur bei einem hinreichend konkretisierbaren Antrag. Ein pauschaler Überprüfungsantrag ohne objektiv bestimmbaren Einzelfall löst keine inhaltliche Prüfverpflichtung aus. Die Verwaltung muss erkennen können, welcher Verwaltungsakt rechtswidrig sein könnte.

Praxishinweis
Für Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X ist eine konkrete Benennung der zu überprüfenden Bescheide erforderlich. Pauschale Anträge ohne präzise Sachverhaltsdarstellung können zur Klageabweisung führen, da die Prüfpflicht der Behörde nur bei objektiv bestimmbaren Einzelfällen besteht.

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    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 4 AS 22/13 R
Entscheidungsdatum : 12. Februar 2014
Amtliche Quelle :

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