BGH, Beschluss vom 08.10.2024 - 5 StR 382/24
BGH 8. Oktober 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte verabreicht zwei Frauen heimlich Gamma-Butyrolacton (GBL) in Getränken, um sie sexuell zu enthemmen. Die Nebenklägerin wird dadurch bewusstseinsgetrübt und sexuell belästigt. Die Tat wurde als besonders schwerer sexueller Übergriff mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Qualifikationstatbestands des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB, da GBL-Tropfen keine „gefährlichen Werkzeuge“ i.S.d. Norm sind. Flüssigkeiten sind keine Gegenstände und wirken nicht unmittelbar von außen auf den Körper. Die Pipette diente nur der Dosierung, nicht der unmittelbaren Einwirkung. Die Verabreichung fällt unter § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB. Verfahrensrügen wegen fehlender Hinweise nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO sind unbegründet.

Praxishinweis
K.O.-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Die Qualifikation wegen gefährlichen Werkzeugs scheidet aus, eine höhere Strafzumessung ist jedoch über § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB möglich. Bei Verabreichung über Getränke fehlt die unmittelbare äußere Einwirkung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 08.10.2024 - 5 StR 382/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 382/24
Entscheidungsdatum : 7. Oktober 2024
Amtliche Quelle :

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