BGH, Urteil vom 15.05.2013 - 1 StR 476/12
BGH 5. Dezember 2012
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BGH 15. Mai 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln (§§ 29, 31 BtMG) in 20.230 Fällen verurteilt. Er betrieb einen Internet-Großhandel mit ausgenommenen Zubereitungen, die auf Scheinrezepten basierten, und erzielte erhebliche Erlöse. Die Staatsanwaltschaft legt Revision gegen Strafzumessung und Wertersatzverfall ein.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird im Strafausspruch aufgehoben, da das Landgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft zugunsten des Angeklagten von einem therapeutischen Einsatz ausging und die Bereicherungsabsicht unzureichend berücksichtigte. Zudem ist die Differenzierung der Einzelstrafen wegen Versandunternehmenswechsel nicht tragfähig. Die Revision ist auf die Nichtanordnung des erweiterten Wertersatzverfalls (§ 73d StGB) beschränkt und insoweit unbegründet.

Praxishinweis
Bei Serienstraftaten ist die Berücksichtigung der Bereicherungsabsicht und der tatsächlichen Umstände der Tat (z.B. Scheinrezepte) für die Strafzumessung zwingend. Die Abgrenzung zwischen Wertersatzverfall und erweitertem Wertersatzverfall erfordert klare Feststellungen zur Herkunft der Erlöse.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 15.05.2013 - 1 StR 476/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 476/12
    Entscheidungsdatum : 14. Mai 2013
    Amtliche Quelle :

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