BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 329/14
BGH 20. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung 2010, bei der der Verbrauch der mit Heizkostenverteilern ausgestatteten Wohnungen entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV nicht vorerfasst, sondern durch Differenzberechnung ermittelt wurde. Die Klägerin kürzte den Kostenanteil um 15 % gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die fehlerhafte Verbrauchsermittlung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV und das daraus folgende Kürzungsrecht der Beklagten gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV. Eine neue Abrechnung auf Wohnflächenbasis ist nicht erforderlich. Die Kürzung bemisst sich an den ausgewiesenen Gesamtheizkosten, nicht am bereits gekürzten Betrag.

Praxishinweis
Bei Verstößen gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV ist der ermittelte Verbrauch grundsätzlich zugrunde zu legen. Das Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV berechnet sich aus dem gesamten ausgewiesenen Heizkostenanteil, nicht aus einem bereits gekürzten Wert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 329/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 329/14
Entscheidungsdatum : 19. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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