BGH, Urteil vom 25.02.2016 - X ZR 35/15
BGH 25. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO wegen Flugverspätung von über drei Stunden. Die Beklagte leistete nur die Ausgleichszahlung, nicht jedoch die Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, da die Ausgleichszahlung nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig, aber kein Verzug eingetreten ist. Die Beklagte hat ihre Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO erfüllt, sodass keine Erstattung der Anwaltskosten für die erstmalige Geltendmachungspflicht besteht.

Praxishinweis
Rechtsanwaltskosten für die erstmalige Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach FluggastrechteVO sind nur zu erstatten, wenn die Informationspflichten des Luftfahrtunternehmens unzureichend oder unklar sind. Eine bloße Verzögerung der Ausgleichszahlung begründet keinen Verzug und keine Kostenerstattung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge23

  • 1FluggastrechteEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 29. April 2016

  • 2HemmungEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 29. April 2016

  • 3ReiserechtEingeschränkter Zugriff
    Prof. Dr. Ernst Führich · https://www.otto-schmidt.de/ · 3. November 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.02.2016 - X ZR 35/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 35/15
Entscheidungsdatum : 24. Februar 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text