BVerfG, Entscheidung vom 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
BGH 30. März 2001
>
BGH 12. Januar 2006
>
BGH 20. April 2006
>
BGH 29. Juni 2006
>
BGH 11. August 2006
>
BGH 23. August 2006
>
BGH 12. Dezember 2006
>
BGH 23. April 2007
>
BGH 23. August 2007
>
BVerfG 2. Oktober 2007
>
BVerfG 27. Februar 2008
>
BVerfG 17. September 2008
>
BVerfG 15. Januar 2009
>
KG 3. August 2010
>
KG 3. August 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger rügt im Strafverfahren die Nichtverlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO). Nachträgliche Protokollberichtigung führt zur Entkräftung der Verfahrensrüge. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zulässigkeit rügeverkümmernder Protokollberichtigungen und die Verfahrensverzögerung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Rechtsprechung des BGH, wonach § 274 StPO keine ausdrückliche Regelung zur Protokollberichtigung enthält und eine solche zulässig ist, auch wenn sie zu Lasten des Angeklagten wirkt. Die Aufgabe des Verbots der Rügeverkümmerung ist verfassungsgemäß, da das Berichtigungsverfahren und die revisionsgerichtliche Kontrolle den fairen Prozess und effektiven Rechtsschutz wahren. Die richterliche Rechtsfortbildung überschreitet nicht die Grenzen der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 2, 3 GG).

Praxishinweis
Nachträgliche Protokollberichtigungen sind auch zulässig, wenn sie eine bereits erhobene Verfahrensrüge entkräften. Verteidiger müssen mit der Möglichkeit rechnen, dass Verfahrensrügen durch Protokollberichtigung entwertet werden. Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beachtlichkeit der Berichtigung schützt vor Missbrauch.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 2044/07
    Entscheidungsdatum : 14. Januar 2009
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text