Version
1. September 2004
1. September 2004
>
Version
1. Juli 2021
1. Juli 2021
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Fachbeiträge • 8
- 1. Hauptverhandlungsprotokoll im StrafprozessEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 13. Juni 2020
- 2. Die Ersetzung von Unterschriften bei der ProtokollfertigstellungEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 5. Juli 2025
- 3. Die Ersetzung von Unterschriften bei der ProtokollfertigstellungEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 5. Juli 2025
- 4. Straftaten, Verfahren & aktuelle Urteile -Eingeschränkter Zugriffhttps://recht-umschau.de/ · 25. Oktober 2024
- 5. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Digitalisierung der strafgerichtlichen HauptverhandlungWas ist geplant?Eingeschränkter ZugriffDetlef Burhoff · https://mkg-online.de/ · 25. Oktober 2023
- 7. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Die Revision im Strafverfahren (Teil 1)Eingeschränkter ZugriffDetlef Burhoff · https://mkg-online.de/ · 1. Juni 2022