BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29/13
VG München 25. Mai 2011
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VGH Bayern 27. September 2012
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BVerwG 11. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Fleischvermarktungsunternehmen, begehrt die Genehmigung zur Verbringung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 aus Deutschland nach Österreich. Nach § 8 Abs. 3 TierNebG besteht jedoch ein örtlicher Benutzungszwang zugunsten des örtlich zuständigen Beseitigungspflichtigen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Vereinbarkeit des Benutzungszwangs mit Art. 4, 48 VO (EG) Nr. 1069/2009 und § 8 Abs. 3 TierNebG. Die Verordnung harmonisiert Hygienevorschriften, regelt aber nicht abschließend die Verbringung. Der Benutzungszwang dient dem Schutz der Gesundheit und der Sicherstellung eines autarken, flächendeckenden Entsorgungssystems und ist mit Art. 36 AEUV gerechtfertigt.

Praxishinweis
Der örtliche Benutzungszwang für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 ist unionsrechtlich zulässig und darf nur in Ausnahmefällen durch eine Ermessenserwägung aufgehoben werden. Wirtschaftliche Vorteile rechtfertigen keine Ausnahmegenehmigung. Die Entscheidung stärkt die nationale Entsorgungsautarkie und den Gesundheitsschutz.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29/13
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 3 C 29/13
    Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2014
    Amtliche Quelle :

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