BFH, Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16
FG Baden-Württemberg 22. April 2016
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BFH 6. Juni 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, ist an zwei gewerblichen Flugzeugleasingfonds beteiligt. Das Finanzamt qualifiziert sämtliche Einkünfte der Klägerin nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als gewerblich. Die Klägerin wendet sich gegen die Umqualifizierung nicht gewerblicher Einkünfte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG ohne Bagatellgrenze für das Einkommensteuerrecht. Die gewerbesteuerliche Schlechterstellung der Personengesellschaft gegenüber dem Einzelunternehmer wird durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG abgefedert, wonach die fiktive Gewerblichkeit nicht zur Gewerbesteuerpflicht führt.

Praxishinweis
Die Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte bei Beteiligung an gewerblichen Personengesellschaften ist einkommensteuerrechtlich zulässig. Gewerbesteuerlich ist eine Belastung nicht gewerblicher Einkünfte durch entsprechende Auslegung des GewStG zu vermeiden. Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Abfärbung bleiben bestehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IV R 30/16
Entscheidungsdatum : 6. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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