Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
30. Juni 2013
30. Juni 2013
>
Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
1. Juli 2020
1. Juli 2020
>
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),
- 1.
- bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
- 2.
- bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
| Summe der positiven gewerblichen Einkünfte | • geminderte tarifliche Steuer. |
| Summe aller positiven Einkünfte |
3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind. 4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes. 5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
(2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. 2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. 3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen. 4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln. 5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.
(3) 1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt. 2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. 3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.
(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Fachbeiträge • +500
- 1. Bundesregierung gibt grünes Licht für Corona-KonjunkturpaketEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 12. Juni 2020
- 2. Einzelunternehmen in eine GmbH umwandelnEingeschränkter ZugriffTobias Faller · www.kfk-partner.de · 4. September 2026
- 3. SteuerhilfegesetzEingeschränkter ZugriffKognito Gestaltung · www.klier-ott.de · 9. Juli 2020
- 4. SteuerhilfegesetzEingeschränkter ZugriffKognito Gestaltung · www.klier-ott.de · 9. Juli 2020
- 5. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 6. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 7. BFH, Urteil v. 30.01.2008Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 30. Januar 2008
- 8. SteuerhilfegesetzEingeschränkter ZugriffKognito Gestaltung · www.klier-ott.de · 9. Juli 2020
Öffentliche Quellen • 46
- 1. 18/247 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 24. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 3. Januar 2014
- 2. 17/13033 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013Bundestag Drucksachen · 10. April 2013
- 3. 17/14343 - Antwort: Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 7. Mai 2013 zur eingetragenen LebenspartnerschaftBundestag Drucksachen · 8. Juli 2013
- 4. 17/14059 - Kleine Anfrage: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur eingetragenen LebenspartnerschaftBundestag Drucksachen · 18. Juni 2013
- 5. 17/12439 - Fragen: Fragen für die Fragestunde der 224. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 27. Februar 2013Bundestag Drucksachen · 22. Februar 2013
- 6. 18/2256 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Juli 2014 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. August 2014
- 7. 18/3403 - Antwort: Integration des Solidaritätszuschlags in die Einkommensteuer - Drucksache 18/3226 -Bundestag Drucksachen · 2. Dezember 2014
- 8. 18/8045 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)Bundestag Drucksachen · 7. April 2016