BSG, Urteil vom 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R
SG Speyer 13. Mai 2015
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BSG 12. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger schloss 2006 einen Altersteilzeitvertrag mit Blockmodell, der sein unbefristetes Arbeitsverhältnis befristet und eine Freistellungsphase ab 2011 vorsah. Nach Ende der Freistellung meldete er sich 2014 arbeitslos, erhielt jedoch eine zwölfwöchige Sperrzeit und Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 137, 138, 159 SGB III. Das LSG verneint einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe, da objektive Feststellungen zur prognostischen Absicht des Klägers, nahtlos in die Altersrente zu wechseln, fehlen. Die subjektive Absicht allein genügt nicht; es bedarf objektiver Begleitumstände, die das Gericht nicht hinreichend ermittelte.

Praxishinweis
Bei Altersteilzeitvereinbarungen ist für die Sperrzeitprüfung eine umfassende tatsächliche Feststellung der objektiven Umstände zur Rentenabsicht erforderlich. Die bloße subjektive Motivation des Versicherten reicht nicht aus, um eine Sperrzeit zu vermeiden. Amtsermittlungspflichten der Gerichte sind strikt zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.10.2017 - B 11 AL 17/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 11 AL 17/16 R
    Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2017
    Amtliche Quelle :

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