BGH, Urteil vom 04.12.2012 - VI ZR 217/11
LG Osnabrück 29. Dezember 2010
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OLG Oldenburg 12. Juli 2011
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BGH 4. Dezember 2012

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Sachverhalt
Der Kläger wurde als Minderjähriger (1988, 1990) sexuell missbraucht und verdrängte die Erinnerung bis April 2005. Erst durch eine familiäre Offenbarung kehrte die Erinnerung zurück. Der Beklagte rügt Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs.

Entscheidungsgründe
Der Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 823 Abs. 1, § 847 BGB aF verjährt nach § 852 Abs. 1 BGB aF i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB erst ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Retrograde Amnesie kann Kenntnis ausschließen. Die Verjährung begann daher erst Ende 2005. Ein aussagepsychologisches Gutachten war nicht erforderlich, da die Tatsachen des Missbrauchs unstreitig sind und ein psychiatrisches Gutachten die Angaben als plausibel bewertete.

Praxishinweis
Bei verdrängten Erinnerungen infolge retrograder Amnesie hemmt die fehlende Kenntnis den Verjährungsbeginn. Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ist entbehrlich, wenn der Tatbestand unstreitig ist und ein psychiatrisches Gutachten vorliegt, das die Glaubhaftigkeit bestätigt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.12.2012 - VI ZR 217/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 217/11
Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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