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1. Januar 2002
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
- die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
- 2.
- neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Fachbeiträge • 430
- 1. Die Prozessführungsbefugnis der WEG-Gemeinschaft und die Hinweispflicht des GerichtsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. April 2013
- 2. Der neue Hilfsantrag in der BerufungsinstanzEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. September 2015
- 3. Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen TatsachenfeststellungenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. April 2018
- 4. Erneute Zeugenvernehmungen durch das BerufungsgerichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. April 2018
- 5. Tatsachenfeststellung durch das BerufungsgerichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. Juli 2014
- 6. TatsachenfeststellungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Juli 2025
- 7. Schäden beim unentgeltlichem AuftragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Januar 2011
- 8. Berichterstattung über staatsanwaltschaftliche ErmittlungsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Februar 2015