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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2009 - 1 C 33/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 C 33/08 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2009 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 18.09.2008; OVG 11 LB 14/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2009 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats - mit einer einvernehmlich vereinbarten Modifikation - angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kostentragung richtet sich nach der im Vergleich getroffenen Regelung.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG.
Unterschrift
Eckertz-Höfer Richter Fricke