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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 20.11.2003 - IX ZR 145/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 145/03 |
| Entscheidungsdatum : | 20. November 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2003
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill
am 20. November 2003 beschlossen:
Dem Beklagten wird die beantragte Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juni 2003 versagt.
Gründe
Der Antrag wird abgelehnt, weil die erhobene Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Gründen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) zutreffend verneint. Die Zulassung der Revision kann daher auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) der beschwerten Partei durch das Revisionsgericht nicht erfolgen.
Unterschrift
Kreft Fischer Raebel
Bergmann Vill