BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R
SG Oldenburg 17. Februar 2005
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LSG Nordrhein-Westfalen 11. Dezember 2007
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LSG Niedersachsen-Bremen 6. Februar 2008
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BSG 25. Juni 2009
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BSG 25. Juni 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einer wasserfesten Badeprothese als Ersatz für eine funktionsuntaugliche frühere Badeprothese. Die Beklagte lehnt ab mit der Begründung, Schwimmen und Freizeitaktivitäten seien keine Grundbedürfnisse und ein wasserdichter Latexüberzug genüge als Ersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt den Anspruch aus § 33 SGB V (Körperersatzstücke) auf Ersatzbeschaffung, da die Badeprothese dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient und ein sicheres Gehen und Stehen im Nassbereich ermöglicht. Die Badeprothese ist keine Freizeitleistung, sondern medizinisch notwendig. Ein Latexüberzug stellt keine gleichwertige Alternative dar.

Praxishinweis
Beinamputierte Versicherte haben Anspruch auf eine wasserfeste Prothese zum unmittelbaren Behinderungsausgleich im häuslichen Nassbereich und Schwimmbad. Die GKV kann nicht auf kostengünstigere, aber nicht gleichwertige Schutzüberzüge verweisen. Sportliche Betätigung begründet keine Leistungspflicht der GKV.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 KR 2/08 R
Entscheidungsdatum : 24. Juni 2009
Amtliche Quelle :

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