BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 154/14
BGH 10. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, Wohnungseigentümer, erheben Beschlussmängelklage gegen Sanierungsbeschlüsse der Eigentümerversammlung. Nach Aufforderung zur Kostenvorschusszahlung am 18.12.2012 erfolgt Eingang erst am 7.1.2013. Die Klagezustellung am 18.1.2013 erfolgte verspätet, wurde in Vorinstanzen abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) ist erfüllt, wenn der Partei zuzurechnende Verzögerungen 14 Tage nicht überschreiten. Verzögerungen durch verfahrenswidrige Kostenvorschussanforderung über den Anwalt sind mit drei Werktagen zu bemessen. Wochenend-, Feiertage sowie Heiligabend und Silvester sind nicht zu berücksichtigen. Die Kläger haben die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt.

Praxishinweis
Bei Fristberechnung nach § 167 ZPO ist auf die der Partei zurechenbare Verzögerung abzustellen, nicht auf den Eingang bei der Gerichtskasse. Verfahrenswidrige Kostenvorschussanforderungen über Anwälte rechtfertigen eine pauschale Verzögerung von drei Werktagen. Feiertage und Wochenenden sind auszuscheiden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1BAG, Urteil vom 16.03.2016, 4 AZR 421/15Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 14. September 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 154/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 154/14
Entscheidungsdatum : 9. Juli 2015
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text