BVerwG, Urteil vom 17.12.2020 - 1 C 30/19
VG Berlin 28. Juni 2019
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BVerwG 17. Dezember 2020

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt ein Visum zum Familiennachzug als Ehefrau eines subsidiär Schutzberechtigten, dessen Ehe erst nach Verlassen des Herkunftslandes geschlossen wurde. Die Beklagte verweigert das Visum mit Verweis auf § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Das VG wies die Klage ab, das BVerwG hebt auf und verweist zurück.

Entscheidungsgründe
§ 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG schließt den Nachzug von Ehegatten, deren Ehe erst nach Flucht geschlossen wurde, grundsätzlich aus. Diese Differenzierung ist mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Eine Ausnahme ist jedoch möglich, wenn besondere Umstände eine Fortdauer der Trennung unzumutbar machen. Das VG hat diese Ausnahme nicht hinreichend geprüft, weshalb zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist bei nach Flucht geschlossener Ehe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch sind Ausnahmen bei atypischen Härtefällen möglich. Die Prüfung der Zumutbarkeit der Fortsetzung der Trennung und der (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ist entscheidend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 17.12.2020 - 1 C 30/19
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 C 30/19
    Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2020
    Amtliche Quelle :

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