BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 499/11
OLG Frankfurt 2. August 2011
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BGH 26. Februar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragt zur Terminsvertretung vor dem OLG Frankfurt einen Unterbevollmächtigten, um Reisekosten des in Berlin ansässigen Hauptbevollmächtigten zu sparen. Im Termin wird ein Widerrufsvergleich geschlossen. Die Beklagte bestreitet die Erstattungsfähigkeit der Unterbevollmächtigtenkosten im Kostenfestsetzungsverfahren.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 91 Abs. 1 ZPO: Die Kosten des Unterbevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich (max. 10 %) übersteigen. Maßgeblich ist eine ex ante-Betrachtung, ob die Maßnahme aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei sachdienlich war. Die Einigungsgebühr entsteht bei beiden Beteiligten und ist erstattungsfähig, da die Mitwirkung beider für den Widerrufsvergleich erforderlich ist.

Praxishinweis
Unterbevollmächtigtenkosten sind erstattungsfähig, wenn sie kostengünstiger als die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten sind. Die doppelte Einigungsgebühr bei Widerrufsvergleich ist zulässig, da Haupt- und Unterbevollmächtigter jeweils eigenständige Mitwirkungspflichten erfüllen. Ex ante-Kostenbewertung ist maßgeblich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 499/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 499/11
    Entscheidungsdatum : 25. Februar 2014
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text