BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R
LSG Nordrhein-Westfalen 17. Juli 2014
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BSG 16. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Krankengeld (Krg) für den Zeitraum 16.1. bis 9.3.2012 nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses. Die Beklagte bewilligte Krg bis 15.1.2012, lehnte weitere Zahlungen ab, da der Kläger ab 16.1.2012 familienversichert ohne Krg-Anspruch sei. Das LSG verurteilte zur Krg-Zahlung, die Beklagte legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 44, 46, 49, 192 SGB V. Das BSG stellt klar, dass zur Aufrechterhaltung des Krg-Anspruchs die Arbeitsunfähigkeit (AU) vor Ablauf jedes Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festzustellen ist. Die AU-Feststellung bestimmt Beginn und Fortdauer des Anspruchs. Ausnahmen für rückwirkende Feststellungen gelten nur bei unzutreffender Beratung durch die Krankenkasse. Die Sache wird zur ergänzenden Feststellung an das LSG zurückverwiesen.

Praxishinweis
Versicherte müssen bei befristeter AU-Feststellung vor Fristablauf erneut ärztliche AU-Bescheinigungen vorlegen, um Krg-Ansprüche zu sichern. Eine rückwirkende AU-Feststellung ist nur bei schuldhafter Fehlberatung durch die Krankenkasse möglich. Die strikte Einhaltung der Obliegenheiten ist für die Leistungsgewährung unerlässlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 37/14 R
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2014
    Amtliche Quelle :

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