BSG, Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R
LSG Baden-Württemberg 29. September 2011
>
BSG 15. Oktober 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, seit 1983 als Student krankenversichert, begehrt die Fortsetzung der Versicherungspflicht über den 30.9.2009 hinaus. Er beruft sich auf Hinderungsgründe wegen Behinderung und rügt Verletzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 45 Abs. 2 SGB X, Art. 25 UN-BRK sowie Grundrechte.

Entscheidungsgründe
Die Versicherungspflicht als Student endet spätestens mit Vollendung des 37. Lebensjahres. Überschreitungen der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V sind nur durch vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegende Hinderungsgründe gerechtfertigt. Die Norm ist eng auszulegen, verfassungs- und konventionsrechtliche Diskriminierungsverbote werden nicht verletzt.

Praxishinweis
Die Versicherungspflicht als Student ist strikt auf die gesetzliche Höchstgrenze begrenzt. Hinderungsgründe müssen vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten sein. Eine darüber hinausgehende Pflichtversicherung kann weder aus nationalem noch aus überstaatlichem Recht hergeleitet werden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Spätestens mit 37 Jahren ist das Studentenleben vorbei…Eingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 17/12 R
Entscheidungsdatum : 14. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text