BGH, Urteil vom 28.03.2012 - VIII ZR 244/10
BGH 28. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ersteigert bei einer Internetauktion ein Mobiltelefon, das als „Vertu Weiß Gold“ angeboten wird, zum Preis von 782 EUR. Er verweigert die Annahme mit der Behauptung, es handele sich um eine Fälschung. Er verlangt Schadensersatz in Höhe von 23.218 EUR nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Klageabweisung. Ein grobes Missverhältnis zwischen Maximalgebot und Wert begründet bei Internetauktionen nicht ohne Weiteres eine sittenwidrige Rechtsgeschäftsnichtigkeit (§ 138 BGB). Der Startpreis ist kein Indiz für den Wert. Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Echtheit (§ 434 BGB) vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände zu prüfen. Grobe Fahrlässigkeit des Käufers wegen des niedrigen Startpreises wird verneint (§ 442 BGB).

Praxishinweis
Bei Internetauktionen ist ein auffälliges Preis-Leistungs-Missverhältnis allein kein Beleg für Sittenwidrigkeit. Startpreise sind wertneutral zu bewerten. Die Beschaffenheitsvereinbarung erfordert eine umfassende Einzelfallprüfung, insbesondere bei Markenartikeln mit Fälschungsrisiko. Grobe Fahrlässigkeit des Käufers wegen niedriger Startpreise ist nicht ohne Weiteres anzunehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.03.2012 - VIII ZR 244/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 244/10
Entscheidungsdatum : 27. März 2012
Amtliche Quelle :

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