BGH, Urteil vom 12.07.2016 - II ZR 74/14
BGH 12. Juli 2016

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Sachverhalt
Der Kläger scheidet aus einer GbR durch ordentliche Kündigung aus. Der Gesellschaftsvertrag regelt keine Abfindung. Nach einvernehmlicher Aufteilung von Inventar und Mandaten verlangt der Kläger Ausgleich der Kapitalkonten und Erstellung einer Abfindungsbilanz. Die Beklagte führt die Gesellschaft fort.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet sich der Abfindungsanspruch umfassend gegen die Gesellschaft, nicht gegen einzelne Gesellschafter. Eine Liquidation hat nicht stattgefunden, daher ist ein interner Ausgleich unter Gesellschaftern ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist zur Aufstellung einer Abfindungsbilanz verpflichtet.

Praxishinweis
Bei Ausscheiden aus einer GbR ohne Abfindungsregelung besteht der Anspruch auf umfassende Abfindung gegen die Gesellschaft, inklusive Ausgleich von Kapitalkonten und Rückforderungen. Eine Realteilung von Mandaten und Inventar ersetzt keine vollständige Abfindung. Die Abfindungsbilanz ist auf den Ausscheidensstichtag zu erstellen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.07.2016 - II ZR 74/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 74/14
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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