BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12
LG Dortmund 3. Februar 2012
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OLG Hamm 17. September 2012
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BGH 10. Dezember 2013
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BGH 13. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel der Beklagten, die ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % bei Verbraucherdarlehensverträgen vorsieht. Streitentscheidend ist die Wirksamkeit dieser Klausel im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, 2, 3 BGB.

Entscheidungsgründe
Die Klausel ist als kontrollfähige Preisnebenabrede einzustufen, da das Bearbeitungsentgelt keine Hauptleistung im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts benachteiligt Verbraucher unangemessen und widerspricht wesentlichen Grundgedanken des Darlehensrechts. Eine verfassungs- und unionsrechtliche Rechtfertigung besteht nicht.

Praxishinweis
Formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen sind nach § 307 BGB unwirksam. Kreditinstitute müssen ihren Verwaltungsaufwand über den Zins abdecken. Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung zur Unzulässigkeit pauschaler Bearbeitungsgebühren in AGB gegenüber Verbrauchern.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 405/12
Entscheidungsdatum : 12. Mai 2014
Amtliche Quelle :

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